§ 1: Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Über den Ort des Sekretariats entscheidet der Vorstand der Gesellschaft. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 2: Zweck

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Gastroenterologie und Hepatologie in Österreich hinsichtlich der Wissenschaft, der Praxis sowie der Aus- und Fortbildung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO und § 4a Abs 2 Z 1 EStG.

§ 3: Aufbringen und Verwendung der Mittel

Der Vereinszweck gem. § 2 soll durch die in Pkt. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

1. Die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

  1. Die wissenschaftliche Erforschung der Epidemiologie, Ätiologie, Symptomatik, Diagnostik, Therapie, Prognose und Prophylaxe von Erkrankungen aus dem Bereich der Gastroenterologie und Hepatologie,
  2. die Vorbereitung, Ausarbeitung und Drucklegung von wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen iSd Vereinszweckes,
  3. die Aus- und Fortbildung von Ärzten und medizinischem Personal,
  4. der Wissens- und Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der klinischen und experimentellen Medizin auf nationaler und internationaler Ebene,
  5. die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Unterstützung der Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen,
  6. die Zuerkennung von Stipendien und Preisen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40b BAO zur Unterstützung bzw. Anerkennung von Forschungstätigkeiten sowohl auf dem Gebiet der klinischen Medizin als auch auf dem Gebiet der Grundlagenforschung,
  7. die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Fachgesellschaften und anderen Einrichtungen,
  8. die Information der Bevölkerung über Fortschritte des Faches (z.B. durch Broschüren),
  9. die Anstrengungen zur Implementierung neuer Entwicklungen im Fachgebiet der Gastroenterologie und Hepatologie in das österreichische Gesundheitssystem, durch Vertretung des Faches in standespolitischen Institutionen sowie gegenüber politischen Entscheidungsträgern,
  10. die Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien zur Förderung der Informationsvermittlung iZm Gastroenterologie und Hepatologie,
  11. die Durchführung von Pressekonferenzen,
  12. die Lieferungen oder sonstige Leistungen gem. § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt und dies nicht mehr als 25% der Vereinsaktivität ausmacht.
  13. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen oder Zweigvereine zu errichten.
  14. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein berechtigt, sich weiterer Erfüllungsgehilfen gem. § 40 Abs 1 BAO zu bedienen, wenn klar erkennbar ist, dass deren Wirken, wie das eigene Wirken anzusehen ist oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.

1.1. Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen erfolgt durch den Vorstand, der zumindest zu einem Drittel aus Personen zusammengesetzt ist, denen eine Lehrbefugnis gemäß § 103 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 (venia docendi), eine vergleichbare Lehrbefugnis durch eine akkreditierte Privathochschule (§ 2 des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020) oder eine vergleichbare ausländische Lehrbefugnis erteilt wurde. Dem gleichzuhalten ist die Mitgliedschaft in der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung.

2. Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

  1. Regelmäßige Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren,
  2. Erträge aus Veranstaltungen sowie medizinischen Fachausstellungen und Pressekonferenzen,
  3. Erträge aus den Aus- und Fortbildungsangeboten,
  4. Erträge aus dem Verkauf von medizinischen Publikationen und Dokumentationen im Eigenverlag (z.B. Broschüren),
  5. Erträge iZm der Website sowie sonstiger elektronischer Medien,
  6. Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen mit oder ohne besondere Zweckwidmung,
  7. Zuwendungen von Todes wegen (Vermächtnis, Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall),
  8. „unrestricted grants“ und Forschungsförderungszuwendungen,
  9. Wissenschaftspreise,
  10. Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe,
  11. Einnahmen aus der Leistungserbringung gegenüber anderen Körperschaften iSd § 40a Z 2 BAO,
  12. Einnahmen aus Betrieben, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) darstellen, auf den jedoch entweder die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 BAO, des § 45 Abs 2 BAO oder des § 45a BAO zutreffen. Die dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich dem gemeinnützigen Vereinszweck zugeführt.
  13. Sonstige Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (z.B. Zinserträge, Beteiligungserträge, sonstige Kapitaleinkünfte usw.).

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Dies schließt die Zahlung angemessener Verwaltungskosten ein, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks anfallen können.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder und Organmitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereines erhalten die Mitglieder keine Einlagen oder Beiträge zurück. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Es darf keine Person durch Vergütungen, die nicht dem unmittelbaren Verwendungszweck entsprechen, begünstigt werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind solche, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Zu ordentlichen Mitgliedern der österreichischen Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie können Ärzte, Wissenschaftler sowie akademische wissenschaftliche Mitarbeiter (physische Personen) nach Antrag über Beschluss durch den Vorstand ernannt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Mitgliedsbeitragsleistung.
  2. Zum außerordentlichen Mitglied ohne aktives/passives Wahl-, Stimm- und Antragsrecht kann jede andere physische oder juristische Person (z.B. Pflegepersonen, Studierende, andere im medizinischen Bereich tätige Personen – z.B. Diätologen – oder Pharmaunternehmen) mit Interesse für das Gebiet der Gastroenterologie und Hepatologie durch den Vorstand ernannt werden.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes auf Lebenszeit ernannt. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Rahmen der Jahrestagung der Gesellschaft.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zumindest sechs Wochen vor Jahresende. Der Austritt kann nur mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  2. Durch die Streichung aus der Liste der Mitglieder: wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt.
  3. Durch Ausschluss aus der Gesellschaft: der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes (ordentlich oder außerordentlich) kann nur von ordentlichen Mitgliedern schriftlich an den Vorstand gestellt und muss entsprechend begründet werden. Die Entscheidung erfolgt in der Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung.
  4. Bei grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und/oder unehrenhaftem Verhalten kann auf schriftlichen und gut begründeten Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Zweidrittelmehrheit in der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung eine bereits bestehende Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden.
  5. Die Mitgliedschaft einer physischen Person erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen, durch freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluss.
  6. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht rückerstattet.
§ 7: Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind 4 Wochen nach Einlangen der Zahlungsaufforderung bei den Mitgliedern fällig. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 8: Rechte der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung, das Antragsrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
§ 9: Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften und bestem Können zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines schaden könnte bzw. die Erreichung des Zweckes des Vereines erschweren oder vereiteln könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der entsprechenden Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 10: Organe der Gesellschaft

Als Organe der Gesellschaft fungieren:

  1. Die Jahreshauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Zwei Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht
  5. Der Beirat

Die genannten Organe üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11: Jahreshauptversammlung (Hauptversammlung)

Die Jahreshauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes und muss einmal jährlich mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin vom
Präsidenten einberufen werden. Die Jahreshauptversammlung kann virtuell abgehalten werden. Anträge sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. In die Kompetenz der Jahreshauptversammlung fallen:

  1. die Wahl der Mitglieder der Organe (§ 10 Z 2 und 3) und deren Entlastung (gegebenenfalls auch deren Amtsenthebung, siehe § 12 Abs 5),
  2. die Entgegennahme der Berichte der Organe (Kassen-, Tätigkeitsbericht, Bericht der Rechnungsprüfer),
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. die Festsetzung des Ortes der nächsten Jahreshauptversammlung,
  5. die Errichtung von selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppen der Gesellschaft (gem. § 15) und Wahl deren Leiter,
  6. Statutenänderungen.

Zur Beschlussfassung über die Punkte 1-5 genügt einfache Stimmenmehrheit, zu einer Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder zugegen ist. Ist die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt des Beginns nicht gegeben, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der Jahreshauptversammlung und/oder
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder und/oder
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer beim Vorstand und/oder
  4. eigenen Beschluss der Rechnungsprüfer binnen längstens drei Monaten statt und ist in den Fällen 1.-3. vom Vorstand, im Fall 4. durch die Rechnungsprüfer je unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen.
§ 12: Der Vorstand
  1. Der stimmberechtigte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Präsident-Elect
    (1. Stellvertretender Präsident), dem Past-Präsidenten, dem Sekretär, dem Sekretär-Elect, dem Past-Sekretär, dem Schatzmeister, den im weiteren genannten Vertretern der öffentlichen medizinischen Universitäten/Fakultäten sowie einem Vertreter einer nicht-universitären gastroenterologisch-hepatologischen Schwerpunktabteilung. Nicht-stimmberechtigtes Vorstandsmitglied ist der 2. Stellvertretende Präsident.
  2. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (bzw. seiner Vertretung). Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und zumindest von der Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ein Abstimmungsergebnis vorliegt. (Bei Verhinderung eines stimmberechtigten Vorstandsmitgliedes zum Zeitpunkt der Vorstandssitzung kann das Abstimmungsergebnis dem Vorstand auch vor oder während der Vorstandssitzung schriftlich, z.B. per E-Mail, mitgeteilt werden.) Bei dringlich anstehenden Entscheidungen können auf Initiative des Präsidenten (oder seiner Vertretung) Vorstandsbeschlüsse auch per Umlaufbeschluss (z.B. über E-Mail) gefasst werden.
  3. Der Präsident-Elect übernimmt nach Auslaufen der zweijährigen Amtsperiode des Präsidenten für die folgenden zwei Jahre das Amt des Präsidenten; der Präsident verbleibt nach Auslaufen seiner Präsidentschaft für zwei weitere Geschäftsjahre als Past-Präsident im Vorstand. In analoger Weise folgt der Sekretär-Elect dem Sekretär nach zwei Geschäftsjahren als Sekretär nach. Der Sekretär verbleibt nach Auslaufen seiner zweijährigen Amtsperiode für zwei weitere Geschäftsjahre als Past-Sekretär im Vorstand.
  4. Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Zeitablauf, Enthebung oder Rücktritt. Die Funktionsperiode endet jedenfalls mit der Neuwahl der entsprechenden Funktion.
  5. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Entsprechende Anträge sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
  6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung (die vor Bekanntgabe des Rücktritts einzuberufen ist) zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl, bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam; bis dahin haben die zurückgetretenen Vorstandsmitglieder ihre Funktion weiter auszuüben.
  7. Alle Mitglieder des Vorstandes, die Arbeitsgruppenleiter sowie zwei Rechnungsprüfer (gem. § 16) werden durch die Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre bzw. bis zu Neuwahlen im Rahmen der nächsten Jahreshauptversammlung in eigenen Wahlgängen gewählt. Kandidaten für diese Ämter können von allen Mitgliedern der Gesellschaft dem Vorstand schriftlich bis 14 Tage vor der Wahl vorgeschlagen werden. Dieser erstellt unter Berücksichtigung aller Nominierungen den Wahlvorschlag. Über alle Kandidaten wird geheim abgestimmt.
  8. Alle ordentlichen Mitglieder erhalten mit ihren Registrierungsunterlagen für die Jahrestagung einen Stimmzettel, auf dem alle zeitgerecht eingelangten Wahlvorschläge aufscheinen. Der Vorschlag des Vorstandes ist zusätzlich gekennzeichnet. Die Stimmen können von Beginn der Jahrestagung an bis eine Stunde vor Beginn der Jahreshauptversammlung, die am letzten Tag der Jahrestagung stattfindet, abgegeben werden. Zur Wahl erforderlich ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, erfolgt im Rahmen der Jahreshauptversammlung eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  9. Eine einmalige Wiederwahl von stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes mit Ausnahme des Präsidenten, des Sekretärs und des Vertreters einer nicht-universitären gastroenterologisch-hepatologischen Schwerpunktabteilung in ununterbrochener Reihen-folge ist möglich.
  10. Von den öffentlichen österreichischen Medizinischen Universitäten/Fakultäten ist ein Vertreter (die jeweiligen Abteilungsleiter für Gastroenterologie und Hepatologie) mit Sitz und Stimme im Vorstand vertreten. Sollte eine dieser Personen bereits ein Amt im Vorstand bekleiden, besitzt er für Abstimmungen im Vorstand nur eine Stimme.
  11. Es ist grundsätzlich nicht möglich, dass eine Person gleichzeitig zwei stimmberechtigte Positionen im Vorstand besetzt (eine Ausnahme besteht für die Vertreter der öffentlichen österreichischen Medizinischen Universitäten/Fakultäten; siehe § 12 Z 10).
  12. Der Vorstand, der von der Jahreshauptversammlung gewählt wurde, hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren; hierzu ist die nachträgliche Genehmigung der nächsten Hauptversammlung einzuholen.
  13. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Präsident-Elect, sowie der Sekretär oder bei dessen Verhinderung der Sekretär-Elect vertreten gemeinsam den Verein nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Präsident-Elect dessen Aufgaben. Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft müssen vom Präsidenten oder dem Präsident-Elect und zusätzlich vom Sekretär oder vom Sekretär-Elect gefertigt sein. Der Präsident hat die Tagesordnung der Vorstandssitzungen und der Jahreshauptversammlung festzulegen und den Vorstand zu seinen Sitzungen einzuberufen.
  14. Der Sekretär hält die Anmeldungen von Veranstaltungen, Vorträgen, usw. in Evidenz und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen. Weiters führt der Sekretär Protokoll über alle Vorstandssitzungen sowie über die Jahreshauptversammlung. Die Protokolle werden vom Präsidenten der Gesellschaft unterfertigt. Jedes Mitglied der Gesellschaft kann vom Sekretär ein Protokoll der Jahreshauptversammlungen anfordern.
§ 13: Geschäftsordnung

Neben der Satzung (Statuten) kann der Verein Geschäftsordnungen erstellen, die sich die einzelnen Vereinsorgane und auch Arbeitsgruppen selbst zu geben haben; diese sind vom Vorstand zu genehmigen.

§ 14: Der Beirat
  1. Dem Vorstand steht ein Beirat beratend, d.h. ohne Stimmrecht im Vorstand, zur Seite.
  2. Der Beirat setzt sich aus den gewählten Leitern von wissenschaftlichen Arbeitsgruppen der Gesellschaft (gem. § 15), dem Fortbildungsreferenten und aus anderen Spezialisten, die vom Präsidenten für bestimmte Aufgaben berufen werden, zusammen.
  3. Der Vorstand kann bestimmte Fragen dem Beirat zur Bearbeitung und Berichterstattung übergeben. Jedes Beiratsmitglied ist auch berechtigt, Angelegenheiten von sich aus dem Vorstand zu unterbreiten.
  4. Beiratsmitglieder werden zu allen Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion eingeladen.
  5. Die Amtsdauer der vom Präsidenten berufenen Beiratsmitglieder endet mit der Amtsdauer des Präsidenten. Die Aufgabe des Fortbildungsreferenten ist die Programmgestaltung des Postgraduiertenkurses bei der Jahreshauptversammlung (in Abstimmung mit dem Kongresspräsidenten), sowie die Begutachtung aller Veranstaltungen bezüglich der Vergabe des ÖGGH-Logos nach den Richtlinien der Gesellschaft.
§ 15: Wissenschaftliche Arbeitsgruppen der Gesellschaft

Bei der Jahreshauptversammlung können wissenschaftliche Arbeitsgruppen der Gesellschaft zur Wahrnehmung spezieller Aufgaben auf Vorschlag des Vorstands gegründet werden. Die Arbeitsgruppen können zeitlich befristet oder unbefristet errichtet werden. Der Leiter der Arbeitsgruppe wird für eine Periode von 2 Jahren mit der Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl bei der Jahreshauptversammlung gewählt (Ausnahmen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Vorstand). Der Leiter der Arbeitsgruppe vertritt gemeinsam mit dem Präsidenten die Interessen der Arbeitsgruppe nach außen. Er ist für Budget, Finanzen und Kontoführung der Arbeitsgruppe verantwortlich, sowie dem Schatzmeister und dem Vorstand berichtspflichtig. Alle Aktivitäten von Arbeitsgruppen müssen vom Vorstand der Gesellschaft genehmigt werden.

§ 16: Die Rechnungsprüfer
  1. Den zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, obliegt die Prüfung des Jahresrechnungsabschlusses. Sie sind befugt, in die Korrespondenz und Geschäftsbücher sowie in die sonstigen Belege des Vereines Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der Hauptversammlung zu berichten.
  2. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl in ununterbrochener Reihenfolge ist möglich.
§ 17: Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht sofern zu dem umstrittenen Thema kein Vorstandsbeschluss vorliegt bzw. nicht geplant ist, einen solchen zu fassen.
Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein Mitglied der Gesellschaft zum Schiedsrichter wählt und die Gewählten einen Dritten zum Obmann des Schiedsgerichtes ernennen. Das Schiedsgericht entscheidet im Rahmen der Satzungen der Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

§ 18: Auflösung der Gesellschaft

Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur mit schriftlicher Zustimmung von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder vollzogen werden. Die schriftliche Abstimmung ist über Beschluss des Vorstandes in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung abzuhalten; bei Majorität von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist die Auflösung innerhalb von 10 Wochen durchzuführen.

Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei freiwilliger Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen einer iSd §§ 34ff BAO iVm § 4a Abs 2 Z 1 EStG spendenbegünstigten Organisation zuzuwenden, die dieses ausschließlich und unmittelbar und zur Gänze für spendenbegünstigte Zwecke iSd §§ 34ff BAO iVm § 4a Abs 2 Z 1 EStG, zu verwenden hat. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 19: Allgemeines

Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils in der männlichen wie auch der weiblichen Form.

Die vorliegende revidierte Fassung der Statuten tritt mit dem 01.07.2024 in Kraft.

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